9 Sa 1637/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-01-12, 9 Sa 1637/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-01-12, 9 Sa 1637/05
9 Sa 1637/05Arbeitsgericht12.01.2007
Regest
1. Versucht ein kaufmännischer Angestellter, eine Mitarbeiterin eines Handelsvertreters des Arbeitgebers für ein eigenes Konkurrenzunternehmen abzuwerben, kann die fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Es ist nicht erforderlich, dass der Abwerbeversuch besonders intensiv erfolgt (im Anschluss an BAG, AP Nr. 3 zu § 60 HGB). 2. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst, wenn der Arbeitgeber Kenntnis davon erlangt hat, dass der kaufmännische Angestellte ein Konkurrenzunternehmen erworben hat, wenn aus dem Inhalt des Abwerbegesprächs (von dem der Arbeitgeber vorher Kenntnis erlangt hat) nicht hervorgeht, dass die Abwerbung für ein Konkurrenzunternehmen versucht wird.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 1637/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-01-12
Aktenzeichen: 9 Sa 1637/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0112.9SA1637.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 626 BGB, 60 Abs. 1 2. Alt. HGB
Leitsätze
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Versucht ein kaufmännischer Angestellter, eine Mitarbeiterin eines Handelsvertreters des Arbeitgebers für ein eigenes Konkurrenzunternehmen abzuwerben, kann die fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Es ist nicht erforderlich, dass der Abwerbeversuch besonders intensiv erfolgt (im Anschluss an BAG, AP Nr. 3 zu § 60 HGB).
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Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst, wenn der Arbeitgeber Kenntnis davon erlangt hat, dass der kaufmännische Angestellte ein Konkurrenzunternehmen erworben hat, wenn aus dem Inhalt des Abwerbegesprächs (von dem der Arbeitgeber vorher Kenntnis erlangt hat) nicht hervorgeht, dass die Abwerbung für ein Konkurrenzunternehmen versucht wird.
Tenor
Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 11.11.2005 7 Ca 2569/05 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.891,43 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 90,5 % und die Beklagte zu 9,5 %.
Die Revision wird zugelassen.
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