6 Ta 622/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-12-28, 6 Ta 622/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-12-28, 6 Ta 622/06
6 Ta 622/06Arbeitsgericht28.12.2006
Regest
Das Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens im Termin kann nur gegen die juristische Person als Partei verhängt werden und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter (hier: Geschäftsführer einer GmbH).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ta 622/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-12-28
Aktenzeichen: 6 Ta 622/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:1228.6TA622.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: §§ 51 Abs. 1 ArbGG; 141 Abs. 3 ZPO
Leitsätze
Das Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens im Termin kann nur gegen die juristische Person als Partei verhängt werden und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter (hier: Geschäftsführer einer GmbH).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 27.11.2006 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Streitwert: 400,00 .
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