Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-12-21, 13 Sa 863/05

13 Sa 863/05Arbeitsgericht21.12.2006

Regest

1. Die Versetzung eines Arbeitnehmers der Deutschen Telekom AG in die "Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit Vivento" ist nicht auf der Grundlage des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts möglich. Dieses erlaubt nicht die Zuweisung einer Tätigkeit, die sich nicht - auch nicht im Sinne eines Annexes - als Arbeitsleistung einordnen lässt. Insbesondere kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht per Direktionsrecht verpflichten, an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken. 2. Zu den Folgen eines erklärten Vorbehalts auf den Eintritt der Verwirkung.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 863/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-21

Aktenzeichen: 13 Sa 863/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:1221.13SA863.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: §§ 1, 2 KSchG; TV Ratio der Deutschen Telekom AG vom 29.06.2002

Leitsätze

  1. Die Versetzung eines Arbeitnehmers der Deutschen Telekom AG in die "Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit Vivento" ist nicht auf der Grundlage des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts möglich. Dieses erlaubt nicht die Zuweisung einer Tätigkeit, die sich nicht - auch nicht im Sinne eines Annexes - als Arbeitsleistung einordnen lässt. Insbesondere kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht per Direktionsrecht verpflichten, an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken.

  2. Zu den Folgen eines erklärten Vorbehalts auf den Eintritt der Verwirkung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. April 2005 7 Ca 9530/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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