7 (8) Sa 730/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-12-20, 7 (8) Sa 730/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-12-20, 7 (8) Sa 730/06
7 (8) Sa 730/06Arbeitsgericht20.12.2006
Regest
1. Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist. 2. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. 3. Die an den Betriebsveräußerer gerichtete Aufforderung des Arbeitnehmers, weitere Informationen zu erteilen verbunden mit dem Hinweis, dass er sich die Ausübung des Widerspruchsrechts nach Eingang der Informationen vorbehält, kann im Rahmen der Verwirkung einen vertrauenszerstörenden Umstand darstellen. 4. Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden. 5. Eine Kündigung durch den Betriebserwerber nach Erklärung des Widerspruchs geht aufgrund der ex-tunc-Wirkung des Widerspruchs "ins Leere". 6. Der Betriebsveräußerer muss sich im Falle eines wirksamen Widerspruchs durch den Arbeitnehmer im Rahmen des Annahmeverzuges ein tatsächliches Arbeitsangebot des Arbeitnehmers gegenüber dem Erwerber zurechnen lassen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 (8) Sa 730/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-20
Aktenzeichen: 7 (8) Sa 730/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:1220.7.8SA730.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: .
Leitsätze
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Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist.
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Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.
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Die an den Betriebsveräußerer gerichtete Aufforderung des Arbeitnehmers, weitere Informationen zu erteilen verbunden mit dem Hinweis, dass er sich die Ausübung des Widerspruchsrechts nach Eingang der Informationen vorbehält, kann im Rahmen der Verwirkung einen vertrauenszerstörenden Umstand darstellen.
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Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden.
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Eine Kündigung durch den Betriebserwerber nach Erklärung des Widerspruchs geht aufgrund der ex-tunc-Wirkung des Widerspruchs "ins Leere".
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Der Betriebsveräußerer muss sich im Falle eines wirksamen Widerspruchs durch den Arbeitnehmer im Rahmen des Annahmeverzuges ein tatsächliches Arbeitsangebot des Arbeitnehmers gegenüber dem Erwerber zurechnen lassen.
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 14.06.2006 3 Ca 577/06 lev wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
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