Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-12-13, 7 (12) Sa 804/06

7 (12) Sa 804/06Arbeitsgericht13.12.2006

Regest

1. Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist. 2. Die Unterrichtung ist auch fehlerhaft, wenn der Betriebsveräußerer den Arbeitnehmer, mit dem er einen Altersteilzeitvertrag geschlossen hat, darauf hinweist, das Arbeitsentgelt könne im Falle des Widerspruchs bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses um die Einkünfte gekürzt werden, die der Arbeitnehmer für die verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses beim Erwerber erzielen könne. 3. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. 4. Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 (12) Sa 804/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-13

Aktenzeichen: 7 (12) Sa 804/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:1213.7.12SA804.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: .

Leitsätze

  1. Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist.

  2. Die Unterrichtung ist auch fehlerhaft, wenn der Betriebsveräußerer den Arbeitnehmer, mit dem er einen Altersteilzeitvertrag geschlossen hat, darauf hinweist, das Arbeitsentgelt könne im Falle des Widerspruchs bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses um die Einkünfte gekürzt werden, die der Arbeitnehmer für die verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses beim Erwerber erzielen könne.

  3. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.

  4. Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 29.06.2006 1 Ca 1845/05 lev wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

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