Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-12-13, 12 TaBV 95/06

12 TaBV 95/06Arbeitsgericht13.12.2006

Regest

1. Die Verwaltungsstellen der IG Metall sind im Beschlussverfahren nicht parteifähig. Die (parteifähige) Gewerkschaft kann sich jedoch durch die Verwaltungsstelle vertreten lassen. 2. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl fällt nach der Satzung der IG Metall der Verwaltungsstelle zu, in deren Bezirk der Betrieb gelegen ist. Die durch eine örtlich unzuständige Verwaltungsstelle erklärte Wahlanfechtung ist unwirksam und kann nicht nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG durch die örtlich zuständige Verwaltungsstelle oder durch den Vorstand der Gewerkschaft genehmigt werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 95/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-12-13

Aktenzeichen: 12 TaBV 95/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:1213.12TABV95.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 10, § 81 ArbGG, § 50 ZPO, § 25, § 26, § 180 BGB, § 19 BetrVG

Leitsätze

  1. Die Verwaltungsstellen der IG Metall sind im Beschlussverfahren nicht parteifähig. Die (parteifähige) Gewerkschaft kann sich jedoch durch die Verwaltungsstelle vertreten lassen.

  2. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl fällt nach der Satzung der IG Metall der Verwaltungsstelle zu, in deren Bezirk der Betrieb gelegen ist. Die durch eine örtlich unzuständige Verwaltungsstelle erklärte Wahlanfechtung ist unwirksam und kann nicht nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG durch die örtlich zuständige Verwaltungsstelle oder durch den Vorstand der Gewerkschaft genehmigt werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 04.08.2006 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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