16 Ta 355/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-08-01, 16 Ta 355/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-08-01, 16 Ta 355/06
16 Ta 355/06Arbeitsgericht01.08.2006
Regest
Sind der Klageantrag und ein anschließend vor dem Arbeitsgericht abgeschlossener Vergleich inhaltlich identisch, fällt eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) nicht an. Der Vertrag beschränkt sich auf ein Anerkenntnis.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 355/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-08-01
Aktenzeichen: 16 Ta 355/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0801.16TA355.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: Nr. 1000 VV RVG
Leitsätze
Sind der Klageantrag und ein anschließend vor dem Arbeitsgericht abgeschlossener Vergleich inhaltlich identisch, fällt eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) nicht an. Der Vertrag beschränkt sich auf ein Anerkenntnis.
Tenor
Auf die befristete Beschwerde des Bezirksrevisors vom 19.05.2006 wird der (richterliche) Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 04.05.2006 1 Ca 12/06 , dem Bezirksrevisor frühestens zugegangen am 15.05.2006, aufgehoben.
Die Vergütungsfestsetzung des Arbeitsgerichts vom 01.02.2006 wird (teilweise) aufgehoben, soweit das Arbeitsgericht eine über 571,30 hinausgehende Vergütung festgesetzt hat.
Das Verfahren wird zur weiteren Veranlassung an das Arbeitsgericht/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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