Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-07-20, 15 (4) Sa 62/06

15 (4) Sa 62/06Arbeitsgericht20.07.2006

Regest

Eine sog. Gleichstellungsabrede ist dahin auszulegen, dass § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB im Falle anderweitiger, wechselseitiger kongruenter Tarifbindung beim übernehmenden Arbeitgeber in gleicher Weise Anwendung finden soll, wie es der Fall gewesen wäre, wenn statt der arbeitsvertraglichen Gleichstellung auf Arbeitnehmerseite vor dem Betriebsübergang eine kongruente Tarifbindung (kraft Gewerkschaftszugehörigkeit) bestanden hätte. Einer (ausdrücklichen) "Tarifwechselklausel" bedarf es insoweit nicht. (entgegen LAG Berlin vom 31.03.2006 - 6 Sa 2262/05).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 (4) Sa 62/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-20

Aktenzeichen: 15 (4) Sa 62/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0720.15.4SA62.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 613 a Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB

Leitsätze

Eine sog. Gleichstellungsabrede ist dahin auszulegen, dass § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB im Falle anderweitiger, wechselseitiger kongruenter Tarifbindung beim übernehmenden Arbeitgeber in gleicher Weise Anwendung finden soll, wie es der Fall gewesen wäre, wenn statt der arbeitsvertraglichen Gleichstellung auf Arbeitnehmerseite vor dem Betriebsübergang eine kongruente Tarifbindung (kraft Gewerkschaftszugehörigkeit) bestanden hätte. Einer (ausdrücklichen) "Tarifwechselklausel" bedarf es insoweit nicht. (entgegen LAG Berlin vom 31.03.2006 - 6 Sa 2262/05).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.11.2005 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

I.

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