6 Sa 1645/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-04-25, 6 Sa 1645/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-04-25, 6 Sa 1645/05
6 Sa 1645/05Arbeitsgericht25.04.2006
Regest
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gilt für Personen, die die Befähigungsvoraussetzungen für die eingeschlagene Laufbahn im bisherigen Bundesgebiet erworben haben. 2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn von der 36-monatigen Ausbildung 2/3 der praktischen Ausbildung, 90 % der theoretischen Ausbildung und der mündliche Teil der Prüfung in den Beitrittsländern absolviert wurde (teilweise Abweichung vom BAG vom 10.02.2005 - 6 AZR 515/04 -).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1645/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-04-25
Aktenzeichen: 6 Sa 1645/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0425.6SA1645.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: 2. BesÜV vom 21.06.1991, § 4, § 2 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze
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§ 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gilt für Personen, die die Befähigungsvoraussetzungen für die eingeschlagene Laufbahn im bisherigen Bundesgebiet erworben haben.
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn von der 36-monatigen Ausbildung 2/3 der praktischen Ausbildung, 90 % der theoretischen Ausbildung und der mündliche Teil der Prüfung in den Beitrittsländern absolviert wurde (teilweise Abweichung vom BAG vom 10.02.2005 - 6 AZR 515/04 -).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.11.2005 3 Ca 6380/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
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