6 Ta 89/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-03-02, 6 Ta 89/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-03-02, 6 Ta 89/06
6 Ta 89/06Arbeitsgericht02.03.2006
Regest
1. Bei einem Streit über die Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmerkoalition - hier Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) - in einem Beschlussverfahren, in dem Streitgegenstand die Zutrittsrechte und Beteiligungsrechte der Arbeitnehmerkoalition an einer Betriebsversammlung sind, ist das Verfahren gem. § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen, bis die Gewerkschaftseigenschaft in einem gesonderten Beschlussverfahren geklärt ist. 2. Das gesonderte Beschlussverfahren muss noch nicht anhängig sein. 3. Die Aussetzung tangiert nicht die Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG und die darauf beruhende Betätigungsfreiheit in Form der gewerkschaftlicher Mitgliederwerbung. Die Betriebsversammlung ist kraft Gesetzes nicht Forum für Mitgliederwerbung
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ta 89/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-03-02
Aktenzeichen: 6 Ta 89/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0302.6TA89.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: Art. 9 Abs. 3 GG; § 97 Abs. 5 ArbGG; §§ 23, 45,46 BetrVG
Leitsätze
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Bei einem Streit über die Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmerkoalition - hier Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) - in einem Beschlussverfahren, in dem Streitgegenstand die Zutrittsrechte und Beteiligungsrechte der Arbeitnehmerkoalition an einer Betriebsversammlung sind, ist das Verfahren gem. § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen, bis die Gewerkschaftseigenschaft in einem gesonderten Beschlussverfahren geklärt ist.
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Das gesonderte Beschlussverfahren muss noch nicht anhängig sein.
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Die Aussetzung tangiert nicht die Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG und die darauf beruhende Betätigungsfreiheit in Form der gewerkschaftlicher Mitgliederwerbung. Die Betriebsversammlung ist kraft Gesetzes nicht Forum für Mitgliederwerbung
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 14.12.2005 6 BV 38/05 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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