Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-02-23, 16 Ta 88/06

16 Ta 88/06Arbeitsgericht23.02.2006

Regest

1. Hat nach § 769 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, kann eine zusätzlich beantragte Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln des Vollstreckungsgerichts (hier: Kontopfändung) nach §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nur erfolgen, wenn mit oder neben der Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist. 2. Zuständig für diese Anordnung ist das Prozessgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 88/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-02-23

Aktenzeichen: 16 Ta 88/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0223.16TA88.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; § 769 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

  1. Hat nach § 769 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, kann eine zusätzlich beantragte Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln des Vollstreckungsgerichts (hier: Kontopfändung) nach §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nur erfolgen, wenn mit oder neben der Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

  2. Zuständig für diese Anordnung ist das Prozessgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 21.01.2005 gegen den Anordnungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.01.2006 - 6 Ca 4658/05 -, zugestellt am 18.01.2006, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000,00 €.

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