5 Sa 1365/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-02-09, 5 Sa 1365/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-02-09, 5 Sa 1365/05
5 Sa 1365/05Arbeitsgericht09.02.2006
Regest
Ein Anspruch auf einen geänderten Arbeitsvertrag mit verlängerter Arbeitszeit nach § 3 Abs. 7 MTV besteht schon dann, wenn der Arbeitnehmer im Durchschnitt der letzten 17 Wochen über 20 % der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Es kommt nicht darauf an, dass diese Mehrarbeit in jeder der 17 Wochen geleistet wurde.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1365/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-09
Aktenzeichen: 5 Sa 1365/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0209.5SA1365.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 3 MTV für den Einzelhandel in NRW
Leitsätze
Ein Anspruch auf einen geänderten Arbeitsvertrag mit verlängerter Arbeitszeit nach § 3 Abs. 7 MTV besteht schon dann, wenn der Arbeitnehmer im Durchschnitt der letzten 17 Wochen über 20 % der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Es kommt nicht darauf an, dass diese Mehrarbeit in jeder der 17 Wochen geleistet wurde.
Tenor
- Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.09.2005 5 Ca 1760/05 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Änderungsvertrages mit einer wöchentlichen Arbeitszeit vom 25,5 Stunden anzunehmen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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