9 Sa 1053/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-01-27, 9 Sa 1053/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-01-27, 9 Sa 1053/05
9 Sa 1053/05Arbeitsgericht27.01.2006
Regest
1. Weder nach § 16 BetrAVG a. F. noch nach § 16 BetrAVG n. F. beschränkt sich die Prüfung des Anpassungsbedarfs auf den in den letzten drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag eingetretenen Kaufkraftverlust. Vielmehr reicht nach diesen Vorschriften der maßgebliche Prüfungszeitraum von Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag (im Anschluss an BAG, Urteil vom 21.08.2001, AP Nr. 47 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil vom 28.04.1992, AP Nr. 26 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 -). 2. Auch nach § 20 LO 1985 beschränkt sich der Prüfungszeitraum nicht auf den Zeitraum zwischen zwei Anpassungsentscheidungen. Abweichend von § 16 BetrAVG beginnt nach § 20 LO 1985 der Prüfungszeitraum nicht erst mit dem Beginn des Ruhestandes, sondern mit dem Beginn des dreijährigen Anpassungsturnus, in den der Rentenbeginn fällt (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.05.2003 - 3 AZR 459/02 - Juris). 3. Eine Verwirkung des Klagerechts des Versorgungsempfängers kann nicht vor dem nächsten Anpassungsstichtag eintreten (im Anschluss an BAG, Urteil vom 17.08.2004, AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 1053/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-01-27
Aktenzeichen: 9 Sa 1053/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0127.9SA1053.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 20 Leistungsordnung Bochumer Verband (LO 1985), 16 BetrAVG
Leitsätze
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Weder nach § 16 BetrAVG a. F. noch nach § 16 BetrAVG n. F. beschränkt sich die Prüfung des Anpassungsbedarfs auf den in den letzten drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag eingetretenen Kaufkraftverlust. Vielmehr reicht nach diesen Vorschriften der maßgebliche Prüfungszeitraum von Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag (im Anschluss an BAG, Urteil vom 21.08.2001, AP Nr. 47 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil vom 28.04.1992, AP Nr. 26 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 -).
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Auch nach § 20 LO 1985 beschränkt sich der Prüfungszeitraum nicht auf den Zeitraum zwischen zwei Anpassungsentscheidungen. Abweichend von § 16 BetrAVG beginnt nach § 20 LO 1985 der Prüfungszeitraum nicht erst mit dem Beginn des Ruhestandes, sondern mit dem Beginn des dreijährigen Anpassungsturnus, in den der Rentenbeginn fällt (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.05.2003 - 3 AZR 459/02 - Juris).
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Eine Verwirkung des Klagerechts des Versorgungsempfängers kann nicht vor dem nächsten Anpassungsstichtag eintreten (im Anschluss an BAG, Urteil vom 17.08.2004, AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 01.07.2005 5 Ca 134/05 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 01.07.2005 5 Ca 134/05 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weiteres Ruhegeld in Höhe von 1.175,40 brutto für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte zu 16 % und der Kläger zu 84 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 66,56 % und der Kläger zu 33,44 %.
Die Revision wird zugelassen.
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