5 Sa 1297/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-01-19, 5 Sa 1297/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-01-19, 5 Sa 1297/05
5 Sa 1297/05Arbeitsgericht19.01.2006
Regest
Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung zum Aufbau einer betrieblichen, zusätzlichen Altersversorgung auszunehmen, sofern sie den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages abgelehnt haben, verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1297/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-01-19
Aktenzeichen: 5 Sa 1297/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0119.5SA1297.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: Art. 3 GG, § 75 BetrVG
Leitsätze
Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung zum Aufbau einer betrieblichen, zusätzlichen Altersversorgung auszunehmen, sofern sie den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages abgelehnt haben, verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
Tenor
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Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.08.2005 9 Ca 3889/05 werden zurückgewiesen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 600,-- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7/10, die Beklagte zu 3/10.
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Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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