8 Sa 1052/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-01-17, 8 Sa 1052/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-01-17, 8 Sa 1052/05
8 Sa 1052/05Arbeitsgericht17.01.2006
Regest
Der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte nach § 85 SGB IX gilt nach der gesetzlichen Neuregelung des § 90 Abs. 2 a SGB IX auch dann, wenn das Integrationsamt die Schwerbehinderung nach einem zunächst verneinenden Bescheid erst nach Widerspruch und Klageerhebung nach Zugang der Kündigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung, der vor Zugang der Kündigung liegt, feststellt (wie LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2005 - 6 Sa 1938/04 -).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 1052/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-01-17
Aktenzeichen: 8 Sa 1052/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0117.8SA1052.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: §§ 85, 90 Abs. 2 a SGB IX in der Fassung vom 23.04.2004 (BGBL Seite 606) in Verbindung mit den §§ 69 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 2 SGB IX
Leitsätze
Der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte nach § 85 SGB IX gilt nach der gesetzlichen Neuregelung des § 90 Abs. 2 a SGB IX auch dann, wenn das Integrationsamt die Schwerbehinderung nach einem zunächst verneinenden Bescheid erst nach Widerspruch und Klageerhebung nach Zugang der Kündigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung, der vor Zugang der Kündigung liegt, feststellt (wie LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2005 - 6 Sa 1938/04 -).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.06.2005 - 13 Ca 5791/04 -
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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