Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-01-17, 8 Sa 1052/05

8 Sa 1052/05Arbeitsgericht17.01.2006

Regest

Der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte nach § 85 SGB IX gilt nach der gesetzlichen Neuregelung des § 90 Abs. 2 a SGB IX auch dann, wenn das Integrationsamt die Schwerbehinderung nach einem zunächst verneinenden Bescheid erst nach Widerspruch und Klageerhebung nach Zugang der Kündigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung, der vor Zugang der Kündigung liegt, feststellt (wie LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2005 - 6 Sa 1938/04 -).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 1052/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-01-17

Aktenzeichen: 8 Sa 1052/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0117.8SA1052.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: §§ 85, 90 Abs. 2 a SGB IX in der Fassung vom 23.04.2004 (BGBL Seite 606) in Verbindung mit den §§ 69 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 2 SGB IX

Leitsätze

Der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte nach § 85 SGB IX gilt nach der gesetzlichen Neuregelung des § 90 Abs. 2 a SGB IX auch dann, wenn das Integrationsamt die Schwerbehinderung nach einem zunächst verneinenden Bescheid erst nach Widerspruch und Klageerhebung nach Zugang der Kündigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung, der vor Zugang der Kündigung liegt, feststellt (wie LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2005 - 6 Sa 1938/04 -).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.06.2005 - 13 Ca 5791/04 -

wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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