Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-01-04, 10 Sa 1315/05

10 Sa 1315/05Arbeitsgericht04.01.2006

Regest

1. Aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - sind arbeitsvertragliche Befristungen nach dem Hochschulrahmengesetz unwirksam; sie sind nicht nach § 14 Abs. 1 TzBfG wirksam. 2. Die unwirksamen Befristungen sind rückwirkend nach § 57 f Abs. 1 HdaVÄndG vom 27.12.2004 (BGBl I 3835) wirksam geworden; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (im Anschluss an LAG Düsseldorf Urteile vom 06.06.2005 - 10 Sa 100/05 und 152/05) 3. Eine innerbetriebliche Weisung, dass eine befristete Beschäftigung im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus (Haushaltsstellen und Drittmittel) bis zum 40. Geburtstag des Wissenschaftlers/der Wissenschaftlerin beendet sein muss, verstößt gegen die EU-Diskriminierungsrichtlinie 2000/78 EG; sie ist durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer kann mit dieser Begründung nicht die Unwirksamkeit der Befristung oder seine Weiterbeschäftigung verlangen. 4. Im Hochschulbereich ist "anderer Teil" i.S.d. § 625 BGB nicht der Institutsleiter oder ein sonstiger Vorgesetzter des Arbeit- nehmers, sondern allein die für die Universität zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigte Stelle (ständige Recht- sprechung des BAG; statt aller BAG Urteil v. 21.02.2001 - 7 AZR 98/00, EzA § 1 BeschFG 1985 Nr. 24).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1315/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-01-04

Aktenzeichen: 10 Sa 1315/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0104.10SA1315.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: HdaVÄndG § 57 b Abs. 1 S. 2 Fassung: 27.Dezember 2004, HdaVÄndG § 57 f Abs. 1 Fassung: 27. Dezember 2004, HRG § 57 f Abs. 1, TzBfG § 14 Abs. 1, EU-Diskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG, § 625 BGB

Leitsätze

  1. Aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - sind arbeitsvertragliche Befristungen nach dem Hochschulrahmengesetz unwirksam; sie sind nicht nach § 14 Abs. 1 TzBfG wirksam.

  2. Die unwirksamen Befristungen sind rückwirkend nach § 57 f Abs. 1 HdaVÄndG vom 27.12.2004 (BGBl I 3835) wirksam geworden; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (im Anschluss an LAG Düsseldorf Urteile vom 06.06.2005 - 10 Sa 100/05 und 152/05)

  3. Eine innerbetriebliche Weisung, dass eine befristete Beschäftigung im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus (Haushaltsstellen und Drittmittel) bis zum 40. Geburtstag des Wissenschaftlers/der Wissenschaftlerin beendet sein muss, verstößt gegen die EU-Diskriminierungsrichtlinie 2000/78 EG; sie ist durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer kann mit dieser Begründung nicht die Unwirksamkeit der Befristung oder seine Weiterbeschäftigung verlangen.

  4. Im Hochschulbereich ist "anderer Teil" i.S.d. § 625 BGB nicht der Institutsleiter oder ein sonstiger Vorgesetzter des Arbeit- nehmers, sondern allein die für die Universität zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigte Stelle (ständige Recht- sprechung des BAG; statt aller BAG Urteil v. 21.02.2001 - 7 AZR 98/00, EzA § 1 BeschFG 1985 Nr. 24).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 08.07.2005 12 Ca 1955/05 wird kostenfällig

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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