12 Sa 616/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-07-13, 12 Sa 616/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-07-13, 12 Sa 616/05
12 Sa 616/05Arbeitsgericht13.07.2005
Regest
1. Die nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG gebotene positive Berücksichtigung der vier Grundkriterien schließt es grundsätzlich aus, einem Arbeitnehmer wegen "Rentennähe" eine geringere soziale Schutzwürdigkeit aufgrund seines (höheren) Lebensalters zuzugestehen. 2. Die Gewichtung der Unterhaltspflicht fällt nicht ohne weiteres zu Lasten des verheirateten Arbeitnehmers ohne Kind und zu Gunsten des unverheirateten Arbeitnehmers mit (volljährigem) Kind aus.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 616/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-13
Aktenzeichen: 12 Sa 616/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0713.12SA616.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG
Leitsätze
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Die nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG gebotene positive Berücksichtigung der vier Grundkriterien schließt es grundsätzlich aus, einem Arbeitnehmer wegen "Rentennähe" eine geringere soziale Schutzwürdigkeit aufgrund seines (höheren) Lebensalters zuzugestehen.
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Die Gewichtung der Unterhaltspflicht fällt nicht ohne weiteres zu Lasten des verheirateten Arbeitnehmers ohne Kind und zu Gunsten des unverheirateten Arbeitnehmers mit (volljährigem) Kind aus.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 19.04.2005 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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