Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-07-13, 12 (10) Sa 598/05

12 (10) Sa 598/05Arbeitsgericht13.07.2005

Regest

1. Bei der Eingabe von Friständerungen ist zum einen sicher zu stellen, dass die Löschung (Streichung) der bisherigen Frist nur nach bzw. bei Erfassung der neuen Frist erfolgen kann. Zum anderen ist eine Endkontrolle des Eingabevorgangs, z. B. durch Erstellung eines Ausdrucks, vorzusehen. 2. Die EDV-mäßige Fristenverwaltung erübrigt nicht die Notierung von Fristabläufen auf der (Hand-)Akte des Prozessbevollmächtigten. 3. Dem Prozessbevollmächtigten ist eingegangene Post (i. c. der gerichtliche Beschluss über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist) mit der Handakte dergestalt vorzulegen, dass er "mit einem Blick" anhand der Fristnotierung auf der Akte erkennen kann, dass der geänderte Fristablauf vom Büropersonal richtig erfasst und in den Fristenkalender eingegeben wurde.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 (10) Sa 598/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-13

Aktenzeichen: 12 (10) Sa 598/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0713.12.10SA598.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 233 ZPO

Leitsätze

  1. Bei der Eingabe von Friständerungen ist zum einen sicher zu stellen, dass die Löschung (Streichung) der bisherigen Frist nur nach bzw. bei Erfassung der neuen Frist erfolgen kann. Zum anderen ist eine Endkontrolle des Eingabevorgangs, z. B. durch Erstellung eines Ausdrucks, vorzusehen.

  2. Die EDV-mäßige Fristenverwaltung erübrigt nicht die Notierung von Fristabläufen auf der (Hand-)Akte des Prozessbevollmächtigten.

  3. Dem Prozessbevollmächtigten ist eingegangene Post (i. c. der gerichtliche Beschluss über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist) mit der Handakte dergestalt vorzulegen, dass er "mit einem Blick" anhand der Fristnotierung auf der Akte erkennen kann, dass der geänderte Fristablauf vom Büropersonal richtig erfasst und in den Fristenkalender eingegeben wurde.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird unter Aufrechterhaltung des Verwerfungsbeschlusses vom 13.04.2005 zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

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