Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-05-11, 12 (11) Sa 115/05

12 (11) Sa 115/05Arbeitsgericht11.05.2005

Regest

Der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber herausgegebene Verhaltensanordnung (hier: Verbot des Verzehrs von Ware ohne Vorliegen eines Kassenbons), u. U. verbunden mit ausdrücklicher Kündigungsandrohung bei Zuwiderhandlung, missachtet, rechtfertigt jedenfalls dann nicht "automatisch" eine verhaltensbedingte Kündigung, wenn dem hohen Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers, fehlender Wiederholungsgefahr und fehlender Schädigung des Arbeitgebers im wesentlichen nur dessen Interesse an einer Generalprävention gegenüber steht (vgl. BAG v. 16.12.2004, 2 ABR 7/04, EzA, SD 2005, Nr. 5, 9).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 (11) Sa 115/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-05-11

Aktenzeichen: 12 (11) Sa 115/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0511.12.11SA115.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 626 BAG, § 1 KSchG, § 259 StGB

Leitsätze

Der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber herausgegebene Verhaltensanordnung (hier: Verbot des Verzehrs von Ware ohne Vorliegen eines Kassenbons), u. U. verbunden mit ausdrücklicher Kündigungsandrohung bei Zuwiderhandlung, missachtet, rechtfertigt jedenfalls dann nicht "automatisch" eine verhaltensbedingte Kündigung, wenn dem hohen Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers, fehlender Wiederholungsgefahr und fehlender Schädigung des Arbeitgebers im wesentlichen nur dessen Interesse an einer Generalprävention gegenüber steht (vgl. BAG v. 16.12.2004, 2 ABR 7/04, EzA, SD 2005, Nr. 5, 9).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 02.12.2005 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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