4 TaBV 2/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-05-04, 4 TaBV 2/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-05-04, 4 TaBV 2/05
4 TaBV 2/05Arbeitsgericht04.05.2005
Regest
Eine Eingruppierung als Meister in die Gehaltsgruppe M 1 des Gehaltsrahmenabkommens der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen setzt eine ausdrückliche Bestellung des betroffenen Arbeitnehmers im Betrieb voraus.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 TaBV 2/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-05-04
Aktenzeichen: 4 TaBV 2/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0504.4TABV2.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 3 Gehaltsrahmenabkommen für Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW
Leitsätze
Eine Eingruppierung als Meister in die Gehaltsgruppe M 1 des Gehaltsrahmenabkommens der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen setzt eine ausdrückliche Bestellung des betroffenen Arbeitnehmers im Betrieb voraus.
Tenor
-
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 17.09.2004 wird zurückgewiesen.
-
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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