Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-05-04, 4 TaBV 2/05

4 TaBV 2/05Arbeitsgericht04.05.2005

Regest

Eine Eingruppierung als Meister in die Gehaltsgruppe M 1 des Gehaltsrahmenabkommens der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen setzt eine ausdrückliche Bestellung des betroffenen Arbeitnehmers im Betrieb voraus.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 TaBV 2/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-05-04

Aktenzeichen: 4 TaBV 2/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0504.4TABV2.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 3 Gehaltsrahmenabkommen für Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW

Leitsätze

Eine Eingruppierung als Meister in die Gehaltsgruppe M 1 des Gehaltsrahmenabkommens der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen setzt eine ausdrückliche Bestellung des betroffenen Arbeitnehmers im Betrieb voraus.

Tenor

  1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 17.09.2004 wird zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.