14 Sa 1863/04•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-04-11, 14 Sa 1863/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-04-11, 14 Sa 1863/04
14 Sa 1863/04Arbeitsgericht11.04.2005
Regest
Es verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Betriebsparteien für einzelne Betriebsteile die dort aus betrieblicher Übung entstandenen Ansprüche von Arbeitnehmern im Rahmen eines Interessenausgleichs in einer Besitzstandsklausel festschreiben (im Anschluss an BAG, Urteil v. 23.09.1992, AP Nr. 1 zu § 612 BGB Diskriminierung; BAG, Urteil v. 26.05.1993, AP Nr. 2 zu § 612 BGB Diskriminierung; BAG, Urteil v. 08.08.2000 - 9 AZR 517/99 n.v.).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 1863/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-11
Aktenzeichen: 14 Sa 1863/04
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0411.14SA1863.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
Leitsätze
Es verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Betriebsparteien für einzelne Betriebsteile die dort aus betrieblicher Übung entstandenen Ansprüche von Arbeitnehmern im Rahmen eines Interessenausgleichs in einer Besitzstandsklausel festschreiben (im Anschluss an BAG, Urteil v. 23.09.1992, AP Nr. 1 zu § 612 BGB Diskriminierung; BAG, Urteil v. 26.05.1993, AP Nr. 2 zu § 612 BGB Diskriminierung; BAG, Urteil v. 08.08.2000 - 9 AZR 517/99 n.v.).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.10.2004 8 Ca 2436/04 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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