16 Ta 115/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-04-05, 16 Ta 115/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-04-05, 16 Ta 115/05
16 Ta 115/05Arbeitsgericht05.04.2005
Regest
Die Vorlage des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit über die Bewilligung von Insolvenzgeld in beglaubigter Kopie (§§ 29, 30 SGB X) reicht als Nachweis für den Anspruchsübergang aus § 187 SGB III sowie für die Titelumschreibung auf den Rechtsnachfolger des Gläubigers nach § 727 Abs. 1 ZPO aus.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 115/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-04-05
Aktenzeichen: 16 Ta 115/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0405.16TA115.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 727 Abs. 1 ZPO, § 187 SGB III
Leitsätze
Die Vorlage des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit über die Bewilligung von Insolvenzgeld in beglaubigter Kopie (§§ 29, 30 SGB X) reicht als Nachweis für den Anspruchsübergang aus § 187 SGB III sowie für die Titelumschreibung auf den Rechtsnachfolger des Gläubigers nach § 727 Abs. 1 ZPO aus.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.02.2005 wird der Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg/Rechtspflegers vom 24.01.2005 3 Ca 95/02 zugestellt am 07.02.2005, abgeändert:
Dem Arbeitsgericht/Rechtspfleger wird aufgegeben, die der Gläubigerin erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnis-Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg vom 01.02.2002 3 Ca 95/02 in Höhe eines Teilbetrags über 3.211,16 netto auf die Antragstellerin umzuschreiben und ihr hierüber eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Beschwerdewert: 1.000,00 .
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