6 Sa 1938/04•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-03-22, 6 Sa 1938/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-03-22, 6 Sa 1938/04
6 Sa 1938/04Arbeitsgericht22.03.2005
Regest
1. Der Arbeitgeber, der sich auf die Ausnahmeregelung des § 90 Abs. 2 a, 2. Alternative SGB IX beruft, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Drei-Wochen-Frist für eine Entscheidung durch das Versorgungsamt gemäß den §§ 69 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX verstrichen ist, weil der behinderte Mensch pflichtwidrig nicht mitgewirkt hat und deshalb die Entscheidung des Versorgungsamtes verzögert wurde. Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast ist jedoch zu verlangen, dass der Arbeitnehmer sich nach § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten erklärt, wenn der Arbeitgeber bei feststehender Fristüberschreitung pauschal die Verletzung von Mitwirkungspflichten behauptet. 2. Der besondere Kündigungsschutz gemäß § 85 SGB IX gilt auch dann, wenn das Versorgungsamt die Schwerbehinderteneigenschaft erst auf einen Widerspruch des behinderten Menschen in einem Abhilfebescheid nach Zugang der Kündigung feststellt, wenn eine fehlende Mitwirkung des behinderten Menschen nicht feststellbar ist. 3. Mangels gesetzlicher Regelung reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes den Arbeitgeber binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung von dem Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch in Kenntnis setzt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1938/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-22
Aktenzeichen: 6 Sa 1938/04
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0322.6SA1938.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: §§ 85, 90 Abs. 2 a SGB IX in der Fassung vom 23.04.2004 (BGBL I Seite 606) in Verbindung mit den §§ 69 Abs. 2 SAtz 2, 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX
Leitsätze
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Der Arbeitgeber, der sich auf die Ausnahmeregelung des § 90 Abs. 2 a, 2. Alternative SGB IX beruft, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Drei-Wochen-Frist für eine Entscheidung durch das Versorgungsamt gemäß den §§ 69 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX verstrichen ist, weil der behinderte Mensch pflichtwidrig nicht mitgewirkt hat und deshalb die Entscheidung des Versorgungsamtes verzögert wurde. Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast ist jedoch zu verlangen, dass der Arbeitnehmer sich nach § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten erklärt, wenn der Arbeitgeber bei feststehender Fristüberschreitung pauschal die Verletzung von Mitwirkungspflichten behauptet.
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Der besondere Kündigungsschutz gemäß § 85 SGB IX gilt auch dann, wenn das Versorgungsamt die Schwerbehinderteneigenschaft erst auf einen Widerspruch des behinderten Menschen in einem Abhilfebescheid nach Zugang der Kündigung feststellt, wenn eine fehlende Mitwirkung des behinderten Menschen nicht feststellbar ist.
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Mangels gesetzlicher Regelung reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes den Arbeitgeber binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung von dem Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch in Kenntnis setzt.
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.10.2004
- 13 Ca 5326/04 - wird zurückgewiesen.
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.10.2004
- 13 Ca 5326/04 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Januar 2005 3.640,-- brutto zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2005, sowie für Februar 2005 weitere 3.640,-- brutto zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
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Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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