12 Sa 141/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-03-09, 12 Sa 141/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-03-09, 12 Sa 141/05
12 Sa 141/05Arbeitsgericht09.03.2005
Regest
1. Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung liegt nicht vor, wenn der Berufungskläger weder auf die Darstellung der Sach- und Rechtslage und Würdigung im erstinstanzlichen Urteil eingeht noch die Berufung auf neue Tatsachen und Beweise stützt. 2. Zu einem Prozessvergleich mit "Schutzwirkung für Dritte".
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 141/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-09
Aktenzeichen: 12 Sa 141/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0309.12SA141.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 520 ZPO, §§ 133, 157, 328 BGB
Leitsätze
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Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung liegt nicht vor, wenn der Berufungskläger weder auf die Darstellung der Sach- und Rechtslage und Würdigung im erstinstanzlichen Urteil eingeht noch die Berufung auf neue Tatsachen und Beweise stützt.
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Zu einem Prozessvergleich mit "Schutzwirkung für Dritte".
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.01.2005 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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