Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-03-09, 12 Sa 141/05

12 Sa 141/05Arbeitsgericht09.03.2005

Regest

1. Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung liegt nicht vor, wenn der Berufungskläger weder auf die Darstellung der Sach- und Rechtslage und Würdigung im erstinstanzlichen Urteil eingeht noch die Berufung auf neue Tatsachen und Beweise stützt. 2. Zu einem Prozessvergleich mit "Schutzwirkung für Dritte".

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 141/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-03-09

Aktenzeichen: 12 Sa 141/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0309.12SA141.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 520 ZPO, §§ 133, 157, 328 BGB

Leitsätze

  1. Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung liegt nicht vor, wenn der Berufungskläger weder auf die Darstellung der Sach- und Rechtslage und Würdigung im erstinstanzlichen Urteil eingeht noch die Berufung auf neue Tatsachen und Beweise stützt.

  2. Zu einem Prozessvergleich mit "Schutzwirkung für Dritte".

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.01.2005 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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