4 Sa 1919/04•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-03-02, 4 Sa 1919/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-03-02, 4 Sa 1919/04
4 Sa 1919/04Arbeitsgericht02.03.2005
Regest
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer bereits bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vorsorglich auf die Pflicht zur Arbeitslosmeldung nach § 2 Abs. 2 Ziff. 3 SGB III hinzuweisen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 1919/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-02
Aktenzeichen: 4 Sa 1919/04
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0302.4SA1919.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 2 II SGB III
Leitsätze
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer bereits bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vorsorglich auf die Pflicht zur Arbeitslosmeldung nach § 2 Abs. 2 Ziff. 3 SGB III hinzuweisen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 03.11.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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