Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-02-22, 8 Sa 1756/04

8 Sa 1756/04Arbeitsgericht22.02.2005

Regest

Beabsichtigt der Arbeitgeber, nachdem er einem Arbeitgeberverband beigetreten ist, die Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers anzuwenden, damit der Arbeitnehmer nicht die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen kann, so kann er dies - gegen den Willen des Arbeitnehmers - nur per Änderungskündigung, die den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen einer Änderungskündigung zur Entgeltsenkung unterliegt. Auch wenn fast alle Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbart haben, kann sich der Arbeitgeber deshalb auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso wenig berufen wie auf den "Wegfall der Geschäftsgrundlage".

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 1756/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-22

Aktenzeichen: 8 Sa 1756/04

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0222.8SA1756.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 2 KSchG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 und 10 AÜG

Leitsätze

Beabsichtigt der Arbeitgeber, nachdem er einem Arbeitgeberverband beigetreten ist, die Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers anzuwenden, damit der Arbeitnehmer nicht die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen kann, so kann er dies - gegen den Willen des Arbeitnehmers - nur per Änderungskündigung, die den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen einer Änderungskündigung zur Entgeltsenkung unterliegt. Auch wenn fast alle Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbart haben, kann sich der Arbeitgeber deshalb auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso wenig berufen wie auf den "Wegfall der Geschäftsgrundlage".

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Wuppertal vom 02.06.2004 3 Ca 355/04

abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeits- bedingungen im Zusammenhang mit der Änderungs-

kündigung der Beklagten vom 21.01.2004 unwirksam ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten

auferlegt.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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