Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-02-15, 16 Sa 1695/04

16 Sa 1695/04Arbeitsgericht15.02.2005

Regest

1. Die Steigerung des tariflichen Entgelts nach "Tätigkeitsjahren" in § 8 Abs. 3 BETV gilt nicht für den Zeitraum eines Arbeitsverhältnisses, das wegen Erziehungsurlaubs/Elternzeit ruht. 2. Dem stehen auch europarechtliche Regelungen nicht entgegen. 3. Die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts über die Zahlung einer Zulage an Grundwehr- dienstleistende analog § 6 Abs. 4 Satz 2 ArbPISchG (Urt. v. 28.06.1994 - 3 AZR 988/93 -) sind auf Zeiten des Erziehungsurlaubs (Elternzeit) nicht übertragbar.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 1695/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-15

Aktenzeichen: 16 Sa 1695/04

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0215.16SA1695.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 8 Abs. 2 b und Abs. 3 Bundes-EntgeltTV (BETV) für die Chemische Industrie; Richtlinie 96/34 EG v. 03.06.1996; 2002/73 EG v. 23.09.2002

Leitsätze

  1. Die Steigerung des tariflichen Entgelts nach "Tätigkeitsjahren" in § 8 Abs. 3 BETV gilt nicht für den Zeitraum eines Arbeitsverhältnisses, das wegen Erziehungsurlaubs/Elternzeit ruht.

  2. Dem stehen auch europarechtliche Regelungen nicht entgegen.

  3. Die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts über die Zahlung einer Zulage an Grundwehr- dienstleistende analog § 6 Abs. 4 Satz 2 ArbPISchG (Urt. v. 28.06.1994 - 3 AZR 988/93 -) sind auf Zeiten des Erziehungsurlaubs (Elternzeit) nicht übertragbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26.08.2004 3 Ca 2397/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert (848,00 €).

Die Revision wird nicht zugelassen.

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