Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-11-04, 13 Sa 1990/03

13 Sa 1990/03Arbeitsgericht04.11.2004

Regest

Ein Kraftfahrer ist nicht nach der Sonderlohngruppe Baumaschinenführer zu vergüten. Nach dem BRTV n. F., der die Lohngruppen neu einteilt, unterfallen Berufskraftfahrer (Lohngruppe 3) nicht mehr der gleichen Lohngruppe wie Baumaschinenführer (Lohngruppe 4). Auch ein Aufstieg von Berufskraftfahrern in die Lohngruppe 4 aufgrund mehrjähriger Tätigkeit ist nicht mehr vorgesehen (Anschließung an ArbG Düsseldorf 13 Ca 1531/03 vom 07.11.2003).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 1990/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-11-04

Aktenzeichen: 13 Sa 1990/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:1104.13SA1990.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: Tarifgruppe M 4/2/M III 2 BRTV Bau

Leitsätze

Ein Kraftfahrer ist nicht nach der Sonderlohngruppe Baumaschinenführer zu vergüten. Nach dem BRTV n. F., der die Lohngruppen neu einteilt, unterfallen Berufskraftfahrer (Lohngruppe 3) nicht mehr der gleichen Lohngruppe wie Baumaschinenführer (Lohngruppe 4). Auch ein Aufstieg von Berufskraftfahrern in die Lohngruppe 4 aufgrund mehrjähriger Tätigkeit ist nicht mehr vorgesehen (Anschließung an ArbG Düsseldorf 13 Ca 1531/03 vom 07.11.2003).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.11.2003 13 Ca 1531/03 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers wird zugelassen.

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