13 Sa 1990/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-11-04, 13 Sa 1990/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-11-04, 13 Sa 1990/03
13 Sa 1990/03Arbeitsgericht04.11.2004
Regest
Ein Kraftfahrer ist nicht nach der Sonderlohngruppe Baumaschinenführer zu vergüten. Nach dem BRTV n. F., der die Lohngruppen neu einteilt, unterfallen Berufskraftfahrer (Lohngruppe 3) nicht mehr der gleichen Lohngruppe wie Baumaschinenführer (Lohngruppe 4). Auch ein Aufstieg von Berufskraftfahrern in die Lohngruppe 4 aufgrund mehrjähriger Tätigkeit ist nicht mehr vorgesehen (Anschließung an ArbG Düsseldorf 13 Ca 1531/03 vom 07.11.2003).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 1990/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-04
Aktenzeichen: 13 Sa 1990/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:1104.13SA1990.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: Tarifgruppe M 4/2/M III 2 BRTV Bau
Leitsätze
Ein Kraftfahrer ist nicht nach der Sonderlohngruppe Baumaschinenführer zu vergüten. Nach dem BRTV n. F., der die Lohngruppen neu einteilt, unterfallen Berufskraftfahrer (Lohngruppe 3) nicht mehr der gleichen Lohngruppe wie Baumaschinenführer (Lohngruppe 4). Auch ein Aufstieg von Berufskraftfahrern in die Lohngruppe 4 aufgrund mehrjähriger Tätigkeit ist nicht mehr vorgesehen (Anschließung an ArbG Düsseldorf 13 Ca 1531/03 vom 07.11.2003).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.11.2003 13 Ca 1531/03 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
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