Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-09-21, 8 (6) Sa 1152/04

8 (6) Sa 1152/04Arbeitsgericht21.09.2004

Regest

Zahlt der Geschäftsführer der Arbeitgeber-Firma die Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zugunsten des Klägers nur zum Teil, so kann der Kläger ihn nicht nach § 823 (2) BGB i. V. m. § 266 a StGB auf den Differenzbetrag hinsichtlich seines Anspruchs auf Resturlaub in Anspruch nehmen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 266 a StGB nicht erfüllt sind.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 (6) Sa 1152/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-09-21

Aktenzeichen: 8 (6) Sa 1152/04

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0921.8.6SA1152.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 823 (2) BGB i. V. m. § 266 a StGB

Leitsätze

Zahlt der Geschäftsführer der Arbeitgeber-Firma die Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zugunsten des Klägers nur zum Teil, so kann der Kläger ihn nicht nach § 823 (2) BGB i. V. m. § 266 a StGB auf den Differenzbetrag hinsichtlich seines Anspruchs auf Resturlaub in Anspruch nehmen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 266 a StGB nicht erfüllt sind.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Duisburg vom 28.04./02.06.2004 abgeändert.

Der Kläger wird mit der Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger

auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

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