Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-07-22, 11 TaBV 31/04

11 TaBV 31/04Arbeitsgericht22.07.2004

Regest

Nach § 73 Nr. 1 des Tarifvertrags über die Personalvertretung für das Bordpersonal der LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH & Co. KG vom 01.12.1997 hat die Personalvertretung für das Bordpersonal kein Mitbestimmungsrecht, wenn ein Flugkapitän nach Feststellung dauernder Fluguntauglichkeit auf eine beim Bodenpersonal angesiedelte Stelle versetzt werden soll. In diesem Fall hat allein der für das Bodenpersonal gewählte Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 TaBV 31/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-07-22

Aktenzeichen: 11 TaBV 31/04

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0722.11TABV31.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BetrVG § 99 Abs. 1 und 2; § 117 Abs. 2, Tarifvertrag über die Personalvertretung für das Bordpersonal der LTU Lufttransportunternehmen GmbH & Co. KG vom 01.12.1997 § 73 Nr. 1 und 2

Leitsätze

Nach § 73 Nr. 1 des Tarifvertrags über die Personalvertretung für das Bordpersonal der LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH & Co. KG vom 01.12.1997 hat die Personalvertretung für das Bordpersonal kein Mitbestimmungsrecht, wenn ein Flugkapitän nach Feststellung dauernder Fluguntauglichkeit auf eine beim Bodenpersonal angesiedelte Stelle versetzt werden soll. In diesem Fall hat allein der für das Bodenpersonal gewählte Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

Tenor

Die Beschwerde der Personalvertretung Cockpit der M.-Unternehmen GmbH gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.03.2004 14 BV 128/03 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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