11 Sa 544/04•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-07-08, 11 Sa 544/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-07-08, 11 Sa 544/04
11 Sa 544/04Arbeitsgericht08.07.2004
Regest
1. Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags und darüber hinaus bis zum vereinbarten Befristungsende ist Voraussetzung für die Feststellung nach § 17 Satz 1 TzBfG, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die streitbefangene Befristungsabrede beendet worden ist (vgl. zu § 4 Satz 1 KSchG a. F. BAG 27.09.2001 - 2 AZR 389/00 - EzA § 322 ZPO Nr. 13). 2. Sieht das Hochschulrecht , wie hier § 49 Abs. 3 HG NRW, keine Bindung im Hinblick auf die dienstrechtliche Gestaltung für eine Vertretungsprofessur vor, ist sowohl der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages als auch die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zulässig (wie BAG 25.02.2004 - 5 AZR 62/03 - für das thüringische Hochschulrecht).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 544/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-08
Aktenzeichen: 11 Sa 544/04
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0708.11SA544.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: TzBfG § 17 Satz 1, HG NRW § 49 Abs. 3
Leitsätze
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Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags und darüber hinaus bis zum vereinbarten Befristungsende ist Voraussetzung für die Feststellung nach § 17 Satz 1 TzBfG, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die streitbefangene Befristungsabrede beendet worden ist (vgl. zu § 4 Satz 1 KSchG a. F. BAG 27.09.2001 - 2 AZR 389/00 - EzA § 322 ZPO Nr. 13).
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Sieht das Hochschulrecht , wie hier § 49 Abs. 3 HG NRW, keine Bindung im Hinblick auf die dienstrechtliche Gestaltung für eine Vertretungsprofessur vor, ist sowohl der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages als auch die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zulässig (wie BAG 25.02.2004 - 5 AZR 62/03 - für das thüringische Hochschulrecht).
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.02.2004 1 Ca 3416/03 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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