Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-07-02, 17 Ta 390/04

17 Ta 390/04Arbeitsgericht02.07.2004

Regest

1. Bei Zustimmungsersetzungsverfahren zu der Versetzung eines Arbeitnehmers sind regelmäßig wie bei einer Änderungskündigung zwei Bruttomonatsvergütungen in Ansatz zu bringen. 2. Parallelverfahren - ob Einzelverfahren oder Gruppenverfahren - werden auf 3/10 des Eingangswertes gekürzt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Ta 390/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-07-02

Aktenzeichen: 17 Ta 390/04

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0702.17TA390.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: § 10 BRAGO a. F.; §§ 99, 101 BetrVG

Leitsätze

  1. Bei Zustimmungsersetzungsverfahren zu der Versetzung eines Arbeitnehmers sind regelmäßig wie bei einer Änderungskündigung zwei Bruttomonatsvergütungen in Ansatz zu bringen.

  2. Parallelverfahren - ob Einzelverfahren oder Gruppenverfahren - werden auf 3/10 des Eingangswertes gekürzt.

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte Q.-E. u.a. gegen den

Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 05.05.2004

wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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