Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-06-24, 5 TaBV 74/03

5 TaBV 74/03Arbeitsgericht24.06.2004

Regest

1) Bei Ausscheiden eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat ist das ersatzweise freizustellende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte. 2) Verstößt der Betriebsrat gegen dieses Verfahren, in dem er gleichwohl eine separate "Nachwahl" durchführt, ist diese Wahl entsprechend § 19 BetrVG anfechtbar. 3) Die 2-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beginnt zu laufen mit Kenntnis der die Anfechtung erklärenden Arbeitnehmer.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 TaBV 74/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-06-24

Aktenzeichen: 5 TaBV 74/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0624.5TABV74.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 19, 25, 38 BetrVG

Leitsätze

  1. Bei Ausscheiden eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat ist das ersatzweise freizustellende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte.

  2. Verstößt der Betriebsrat gegen dieses Verfahren, in dem er gleichwohl eine separate "Nachwahl" durchführt, ist diese Wahl entsprechend § 19 BetrVG anfechtbar.

  3. Die 2-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beginnt zu laufen mit Kenntnis der die Anfechtung erklärenden Arbeitnehmer.

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss

des Arbeitsgerichts Essen vom 01.07.2003 - 2 BV 2/03 -

teilweise abgeändert:

Der Antrag wird insgesamt zurückgewiesen.

  1. Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragsteller

zugelassen.

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