Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-06-11, 18 Sa 1605/03

18 Sa 1605/03Arbeitsgericht11.06.2004

Regest

"Ungeachtet ihrer Auswirkungen auf den Fall der zu Recht unterbliebenen Anpassung i. S. d § 16 Abs. 4 BetrAVG n. F. gibt die mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1999) zum 01.01.1999 in Kraft getretene Änderung des § 16 BetrAVG keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur sog. nachholenden Anpassung generell aufzugeben. Vielmehr kommt es auch für Anpassungsentscheidungen nach dem 31.12.1998 grundsätzlich auf die Entwicklung vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag an."

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 Sa 1605/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-06-11

Aktenzeichen: 18 Sa 1605/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0611.18SA1605.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 16 BetrAVG

Leitsätze

"Ungeachtet ihrer Auswirkungen auf den Fall der zu Recht unterbliebenen Anpassung i. S. d § 16 Abs. 4 BetrAVG n. F. gibt die mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1999) zum 01.01.1999 in Kraft getretene Änderung des § 16 BetrAVG keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur sog. nachholenden Anpassung generell aufzugeben. Vielmehr kommt es auch für Anpassungsentscheidungen nach dem 31.12.1998 grundsätzlich auf die Entwicklung vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag an."

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 10.07.2003 Az.: 3 Ca 2171/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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