12 Sa 361/04•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-06-02, 12 Sa 361/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-06-02, 12 Sa 361/04
12 Sa 361/04Arbeitsgericht02.06.2004
Regest
1. Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unterbricht den Prozess über eine Lohnforderung insoweit nicht, als es um den unfpändbaren Teil des Nettolohns geht. Der Arbeitnehmer bleibt weiterhin einziehungsbefugt. 2. Will der Arbeitgeber mit Gegenansprüchen aufrechnen, hat er im Prozess die Höhe des Nettolohns und dessen pfändbaren Teil darzulegen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 361/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-06-02
Aktenzeichen: 12 Sa 361/04
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0602.12SA361.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: Klage des Arbeitnehmers im Verbraucherinsolvenzverfahren auf Auszahlung des unpfändbaren Nettolohns - Aufrechnung des Arbeitgebers mit Gegenansprüchen
Leitsätze
-
Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unterbricht den Prozess über eine Lohnforderung insoweit nicht, als es um den unfpändbaren Teil des Nettolohns geht. Der Arbeitnehmer bleibt weiterhin einziehungsbefugt.
-
Will der Arbeitgeber mit Gegenansprüchen aufrechnen, hat er im Prozess die Höhe des Nettolohns und dessen pfändbaren Teil darzulegen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 22.01.2004 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.