12 Sa 439/04•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-05-26, 12 Sa 439/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-05-26, 12 Sa 439/04
12 Sa 439/04Arbeitsgericht26.05.2004
Regest
Ist im Kündigungszeitpunkt nach dem üblichen Lauf der Dinge, vor allem wegen der normalen personellen Fluktuation, die Prognose zu stellen, dass sich bis zum Kündigungstermin ein "leidensgerechter", freier und geeigneter Arbeitsplatz "am Boden" für die (fluguntaugliche) Flugbegleiterin ergeben würde, ist eine gleichwohl erklärte Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozialwidrig (Anschluss an BAG, Urteil vom 26.09.1991, 2 AZR 132/91, SAE 1993, 225 ff.).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 439/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-26
Aktenzeichen: 12 Sa 439/04
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0526.12SA439.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 1 KSchG
Leitsätze
Ist im Kündigungszeitpunkt nach dem üblichen Lauf der Dinge, vor allem wegen der normalen personellen Fluktuation, die Prognose zu stellen, dass sich bis zum Kündigungstermin ein "leidensgerechter", freier und geeigneter Arbeitsplatz "am Boden" für die (fluguntaugliche) Flugbegleiterin ergeben würde, ist eine gleichwohl erklärte Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozialwidrig (Anschluss an BAG, Urteil vom 26.09.1991, 2 AZR 132/91, SAE 1993, 225 ff.).
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.02.2004 wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.06.2003 nicht zum 30.06.2004 aufgelöst wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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