16 Ta 203/04•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-04-14, 16 Ta 203/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-04-14, 16 Ta 203/04
16 Ta 203/04Arbeitsgericht14.04.2004
Regest
1. Eine Gebühr für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entsteht mit der Beweisanordnung durch das Gericht. Unabhängig davon, ob dies durch gesonderten Beschluss geschieht, muss eine Anordnung zur Durchführung einer Beweisaufnahme erfolgt sein. 2. Lediglich vorbereitende Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, etwa die vorsorgliche Ladung von Zeugen nach §§ 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, 56 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, lösen noch keine Beweisgebühr aus.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 203/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-04-14
Aktenzeichen: 16 Ta 203/04
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0414.16TA203.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO; § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, § 56 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG
Leitsätze
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Eine Gebühr für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entsteht mit der Beweisanordnung durch das Gericht. Unabhängig davon, ob dies durch gesonderten Beschluss geschieht, muss eine Anordnung zur Durchführung einer Beweisaufnahme erfolgt sein.
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Lediglich vorbereitende Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, etwa die vorsorgliche Ladung von Zeugen nach §§ 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, 56 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, lösen noch keine Beweisgebühr aus.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 04.03.2004 gegen den (richterlichen) Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.02.2004 3 Ca 1404/03 -, zugestellt am 19.02.2004, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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