Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-04-14, 16 Ta 203/04

16 Ta 203/04Arbeitsgericht14.04.2004

Regest

1. Eine Gebühr für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entsteht mit der Beweisanordnung durch das Gericht. Unabhängig davon, ob dies durch gesonderten Beschluss geschieht, muss eine Anordnung zur Durchführung einer Beweisaufnahme erfolgt sein. 2. Lediglich vorbereitende Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, etwa die vorsorgliche Ladung von Zeugen nach §§ 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, 56 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, lösen noch keine Beweisgebühr aus.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 203/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-04-14

Aktenzeichen: 16 Ta 203/04

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0414.16TA203.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO; § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, § 56 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG

Leitsätze

  1. Eine Gebühr für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entsteht mit der Beweisanordnung durch das Gericht. Unabhängig davon, ob dies durch gesonderten Beschluss geschieht, muss eine Anordnung zur Durchführung einer Beweisaufnahme erfolgt sein.

  2. Lediglich vorbereitende Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, etwa die vorsorgliche Ladung von Zeugen nach §§ 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, 56 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, lösen noch keine Beweisgebühr aus.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 04.03.2004 gegen den (richterlichen) Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.02.2004 3 Ca 1404/03 -, zugestellt am 19.02.2004, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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