12 Sa 1484/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-03-10, 12 Sa 1484/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-03-10, 12 Sa 1484/03
12 Sa 1484/03Arbeitsgericht10.03.2004
Regest
Hat eine angestellte Lehrkraft nach § 4 VO zu § 5 SchFG NW "Vorgriffsstunden" geleistet und scheidet sie vor der ab dem Schuljahr 2008/09 vorgesehenen Gewährung der entsprechenden "Ermäßigungsstunden" aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen aus dem Dienst aus, steht ihr Vergütung für die "Vorgriffsstunden" zu.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1484/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-10
Aktenzeichen: 12 Sa 1484/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0310.12SA1484.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 611, § 612, § 315 BGB, Art. 3 GG, § 4 VO zu § 5 SchFG NW
Leitsätze
Hat eine angestellte Lehrkraft nach § 4 VO zu § 5 SchFG NW "Vorgriffsstunden" geleistet und scheidet sie vor der ab dem Schuljahr 2008/09 vorgesehenen Gewährung der entsprechenden "Ermäßigungsstunden" aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen aus dem Dienst aus, steht ihr Vergütung für die "Vorgriffsstunden" zu.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.08.2003 teilweise abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin Euro 1.743,44 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 7/10 und das beklagte Land zu 3/10, die Kosten zweiter Instanz die Klägerin zu 3/10 und das Land zu 7/10.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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