12 Sa 1750/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-02-25, 12 Sa 1750/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-02-25, 12 Sa 1750/03
12 Sa 1750/03Arbeitsgericht25.02.2004
Regest
Die Regelung in ministeriellen Runderlässen, dass Lehrkräfte mit der Befähigung für die Lehrämter der Sekundarstufen I und II, die in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt sind, sich erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit um ausgeschriebene Stellen des höheren Dienstes (VergGr. II a BAT, BesGr. A 13 Z BBesG) bewerben können, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG und ist daher unwirksam.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1750/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-25
Aktenzeichen: 12 Sa 1750/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0225.12SA1750.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: Art. 33 Abs. 2 GG, § 256 ZPO
Leitsätze
Die Regelung in ministeriellen Runderlässen, dass Lehrkräfte mit der Befähigung für die Lehrämter der Sekundarstufen I und II, die in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt sind, sich erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit um ausgeschriebene Stellen des höheren Dienstes (VergGr. II a BAT, BesGr. A 13 Z BBesG) bewerben können, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG und ist daher unwirksam.
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.10.2003 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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