11 Sa 1749/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-02-12, 11 Sa 1749/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-02-12, 11 Sa 1749/03
11 Sa 1749/03Arbeitsgericht12.02.2004
Regest
1. Nr. 3 Abs. 1 SR 2 r BAT, wonach die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich 50,5 Stunden wöchentlich beträgt, verstößt nicht gegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 a ArbZG a. F., auch wenn diese Vorschrift lediglich die Verlängerung der in § 3 Satz 1 ArbZG geregelten werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden vorsieht (so schon LAG Düsseldorf v. 26.06.2003 - 11 Sa 368/03 -). 2. Die arbeitszeitrechtlichen Ruhepausen nach § 4 Satz 1 ArbZG sind im Geltungsbereich des SR 2 r BAT nicht Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1749/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-12
Aktenzeichen: 11 Sa 1749/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0212.11SA1749.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: Richtlinie 93/104/EG vom 23.11.1993 (Arbeitszeit-Richtlinie) Art. 2 Nr. 1, 6 Nr. 2, 18; ArbZG a. F. §§ 3 Satz 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 a, 25 Satz 1; ZPO § 256 Abs. 1; Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister (SR 2 r BAT)
Leitsätze
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Nr. 3 Abs. 1 SR 2 r BAT, wonach die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich 50,5 Stunden wöchentlich beträgt, verstößt nicht gegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 a ArbZG a. F., auch wenn diese Vorschrift lediglich die Verlängerung der in § 3 Satz 1 ArbZG geregelten werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden vorsieht (so schon LAG Düsseldorf v. 26.06.2003 - 11 Sa 368/03 -).
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Die arbeitszeitrechtlichen Ruhepausen nach § 4 Satz 1 ArbZG sind im Geltungsbereich des SR 2 r BAT nicht Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 23.10.2003 11 Ca 577/03 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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