Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-01-08, 5 Sa 1353/03

5 Sa 1353/03Arbeitsgericht08.01.2004

Regest

1) Bei der Berechnung der Unverfallbarkeit einer betrieblichen Invaliditätsrente gilt § 2 BetrAVG. 2) Änderungen einer Versorgungsordnung, bei denen in eine bereits erdiente Anwartschaft auf Bezug von Invaliditätsrente eingegriffen wird, sind unzulässig, wenn sie unverhältnismäßig sind und schützenswertes Vertrauen verletzen. Dies gilt auch für einen Eingriff in eine bereits erdiente Dynamik.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1353/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-01-08

Aktenzeichen: 5 Sa 1353/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0108.5SA1353.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 2 BetrAVG

Leitsätze

  1. Bei der Berechnung der Unverfallbarkeit einer betrieblichen Invaliditätsrente gilt § 2 BetrAVG.

  2. Änderungen einer Versorgungsordnung, bei denen in eine bereits erdiente Anwartschaft auf Bezug von Invaliditätsrente eingegriffen wird, sind unzulässig, wenn sie unverhältnismäßig sind und schützenswertes Vertrauen verletzen. Dies gilt auch für einen Eingriff in eine bereits erdiente Dynamik.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsge-

richts Krefeld vom 17.07.2003 - 1 Ca 1231/03 - wird kosten-

pflichtig zurückgewiesen.

  1. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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