Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-12-18, 5 Sa 1231/03

5 Sa 1231/03Arbeitsgericht18.12.2003

Regest

1. Das Dienstordnungsrecht und die Dienstordnung für die Angestellten der landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen in der am dem 01.01.1995 geltenden Fassung verstößt nicht gegen Art. 9 GG. 2. Die Überleitungsvorschrift des § 13 der Dienstordnung in der ab dem 01.01.1995 geltenden Fassung gewährt dem Dienstordnungsangestellten keinen Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung nach den Bestimmungen der "Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes". 3. Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn Dienstordnungsangestellten keine Jubiläumszuwendung gewährt wird, obwohl eine derartige Zuwendung für Tarifangestellte in einem Tarifvertrag vorgesehen ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1231/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-12-18

Aktenzeichen: 5 Sa 1231/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:1218.5SA1231.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: Art. 3, 9 GG, § 144 SGB VII, § 39 BAT/LSV, §§ 133, 157 BGB

Leitsätze

  1. Das Dienstordnungsrecht und die Dienstordnung für die Angestellten der landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen in der am dem 01.01.1995 geltenden Fassung verstößt nicht gegen Art. 9 GG.

  2. Die Überleitungsvorschrift des § 13 der Dienstordnung in der ab dem 01.01.1995 geltenden Fassung gewährt dem Dienstordnungsangestellten keinen Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung nach den Bestimmungen der "Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes".

  3. Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn Dienstordnungsangestellten keine Jubiläumszuwendung gewährt wird, obwohl eine derartige Zuwendung für Tarifangestellte in einem Tarifvertrag vorgesehen ist.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.04.2003 12 Ca 11228/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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