16 Ta 107/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-07-14, 16 Ta 107/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-07-14, 16 Ta 107/03
16 Ta 107/03Arbeitsgericht14.07.2003
Regest
Verklagt der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO), handelt es sich bei den Reisekosten, die dem Arbeitgeber dadurch entstehen, dass er vom Hauptsitz der Firma/Behörde aus anreist, in aller Regel nicht um notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 107/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-07-14
Aktenzeichen: 16 Ta 107/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0714.16TA107.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: §§ 91 Abs. 1 ZPO, 12 a Abs. 1 ArbGG
Leitsätze
Verklagt der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO), handelt es sich bei den Reisekosten, die dem Arbeitgeber dadurch entstehen, dass er vom Hauptsitz der Firma/Behörde aus anreist, in aller Regel nicht um notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO.
Tenor
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Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20.02.2003 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.12.2002 3 Ca 7621/99 -, der Beklagten zugestellt am 06.02.2003, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Beschwerdewert: 619,35 .
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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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