Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-07-14, 16 Ta 107/03

16 Ta 107/03Arbeitsgericht14.07.2003

Regest

Verklagt der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO), handelt es sich bei den Reisekosten, die dem Arbeitgeber dadurch entstehen, dass er vom Hauptsitz der Firma/Behörde aus anreist, in aller Regel nicht um notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 107/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-07-14

Aktenzeichen: 16 Ta 107/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0714.16TA107.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: §§ 91 Abs. 1 ZPO, 12 a Abs. 1 ArbGG

Leitsätze

Verklagt der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO), handelt es sich bei den Reisekosten, die dem Arbeitgeber dadurch entstehen, dass er vom Hauptsitz der Firma/Behörde aus anreist, in aller Regel nicht um notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO.

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20.02.2003 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.12.2002 3 Ca 7621/99 -, der Beklagten zugestellt am 06.02.2003, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Beschwerdewert: 619,35 €.

  3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.