Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-07-08, 16 Ta 178/03

16 Ta 178/03Arbeitsgericht08.07.2003

Regest

1. Eine Partei, die einen Arbeitsrechtsstreit vor einem auswärtigen Gericht zu führen beabsichtigt oder dort verklagt wird, ist in aller Regel auch unter Berücksichtigung der Erstattungsfähigkeit nur notwendiger Kosten berechtigt, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts mit der Prozessvertretung zu beauftragen. 2. Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsreisekosten (mit den Einschränkungen aus § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG für das Urteilsverfahren erster Instanz) richtet sich nach § 91 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 2 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 178/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-07-08

Aktenzeichen: 16 Ta 178/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0708.16TA178.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: §§ 91 ZPO, 12 a Abs. 1 ArbGG

Leitsätze

  1. Eine Partei, die einen Arbeitsrechtsstreit vor einem auswärtigen Gericht zu führen beabsichtigt oder dort verklagt wird, ist in aller Regel auch unter Berücksichtigung der Erstattungsfähigkeit nur notwendiger Kosten berechtigt, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts mit der Prozessvertretung zu beauftragen.

  2. Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsreisekosten (mit den Einschränkungen aus § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG für das Urteilsverfahren erster Instanz) richtet sich nach § 91 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 2 ZPO.

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 16.04.2003 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.02.2003 6 Ca 6282/99 -, zugestellt am 03.04.2003, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Beschwerdewert: 1.862,81 €.

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