16 Ta 47/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-06-26, 16 Ta 47/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-06-26, 16 Ta 47/03
16 Ta 47/03Arbeitsgericht26.06.2003
Regest
1. Eine Unterlassungsverpflichtung des Arbeitgebers in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§ 2 a ArbGG) und einem darin geschlossenen Vergleich, in dem es heißt: Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen, für Arbeitnehmer in ihrem Betrieb in D. Mehrarbeit anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen, ohne den Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, ist hinreichend bestimmt und hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt. 2. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach §§ 85 Abs. 1 ArbGG, 890 ZPO. § 23 Abs. 3 BetrVG stellt keine die allgemeine Zwangsvollstreckung nach § 85 ArbGG ausschließende Sonderregelung dar. 3. Für die Verhängung der Zwangsmittel, insbesondere die Höhe des Ordnungsgeldes, gelten die Einschränkungen aus § 23 Abs. 3 BetrVG.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 47/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-06-26
Aktenzeichen: 16 Ta 47/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0626.16TA47.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: §§ 85 Abs. 1 ArbGG, 890 ZPO; § 23 Abs. 3 BetrVG
Leitsätze
- Eine Unterlassungsverpflichtung des Arbeitgebers in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§ 2 a ArbGG) und einem darin geschlossenen Vergleich, in dem es heißt:
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen, für Arbeitnehmer in ihrem Betrieb in D. Mehrarbeit anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen, ohne den Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG,
ist hinreichend bestimmt und hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt.
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Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach §§ 85 Abs. 1 ArbGG, 890 ZPO. § 23 Abs. 3 BetrVG stellt keine die allgemeine Zwangsvollstreckung nach § 85 ArbGG ausschließende Sonderregelung dar.
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Für die Verhängung der Zwangsmittel, insbesondere die Höhe des Ordnungsgeldes, gelten die Einschränkungen aus § 23 Abs. 3 BetrVG.
Tenor
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Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 12.12.2002 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.10.2002 2 BV 44/00 wird zurückgewiesen.
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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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