12 TaBV 34/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-06-25, 12 TaBV 34/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-06-25, 12 TaBV 34/03
12 TaBV 34/03Arbeitsgericht25.06.2003
Regest
1. Zum Abbruch einer - durch einen "nichtig" gewählten Wahlvorstand durchgeführten - Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung. 2. Für die Bestellung des Wahlvorstandes durch Betriebsversammlung gilt das Prioritätsprinzip: Ist bereits zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG eingeladen worden, ist die Wahl eines zweiten Wahlvorstandes auf einer anderen (späteren) Versammlung nichtig.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 34/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-06-25
Aktenzeichen: 12 TaBV 34/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0625.12TABV34.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 17, § 19 BetrVG, § 85 Abs. 2 ARbGG, § 935, § 940 ZPO
Leitsätze
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Zum Abbruch einer - durch einen "nichtig" gewählten Wahlvorstand durchgeführten - Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung.
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Für die Bestellung des Wahlvorstandes durch Betriebsversammlung gilt das Prioritätsprinzip: Ist bereits zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG eingeladen worden, ist die Wahl eines zweiten Wahlvorstandes auf einer anderen (späteren) Versammlung nichtig.
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 28.05.2003 wird abgeändert. Der Antrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
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