Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-06-12, 11 Sa 281/03

11 Sa 281/03Arbeitsgericht12.06.2003

Regest

1. Die Beantwortung der Frage, ob die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer eintägigen Schulungsveranstaltung "Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf" erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist, hängt nicht davon ab, ob bereits ein Arbeitskampf in dem Tarifgebiet, in dem der Betrieb mit dem schulungswilligen Betriebsratsmitglied liegt, begonnen hat. Vielmehr muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass nach den aktuellen Verhältnissen dieses Betriebes Fragen anstehen, die die Rechte und Pflichten des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes betreffen. 2. Eine derartige Wahrscheinlichkeit liegt noch nicht in dem Zeitpunkt vor, in dem die Friedenspflicht in dem betreffenden Tarifgebiet abgelaufen ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 281/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-06-12

Aktenzeichen: 11 Sa 281/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0612.11SA281.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BetrVG 1972 § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1

Leitsätze

  1. Die Beantwortung der Frage, ob die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer eintägigen Schulungsveranstaltung "Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf" erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist, hängt nicht davon ab, ob bereits ein Arbeitskampf in dem Tarifgebiet, in dem der Betrieb mit dem schulungswilligen Betriebsratsmitglied liegt, begonnen hat. Vielmehr muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass nach den aktuellen Verhältnissen dieses Betriebes Fragen anstehen, die die Rechte und Pflichten des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes betreffen.

  2. Eine derartige Wahrscheinlichkeit liegt noch nicht in dem Zeitpunkt vor, in dem die Friedenspflicht in dem betreffenden Tarifgebiet abgelaufen ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 09.10.2002 - 6 Ca 3169/02 v - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

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