Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-06-11, 12 Sa 354/03

12 Sa 354/03Arbeitsgericht11.06.2003

Regest

Die Parteien streiten um die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses. Im besonderen beanstandet die Klägerin die Leistungsbeurteilung und verlangt als Gesamtnote die Formulierung, dass sie "die ihr übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit erfüllt" habe. Die Beklagten weigern sich: Die Klägerin habe mangelhaft gearbeitet. Die Berichtigungsklage hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 354/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-06-11

Aktenzeichen: 12 Sa 354/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0611.12SA354.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 109 GewO, § 630 BGB

Leitsätze

Die Parteien streiten um die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses. Im besonderen beanstandet die Klägerin die Leistungsbeurteilung und verlangt als Gesamtnote die Formulierung, dass sie "die ihr übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit erfüllt" habe. Die Beklagten weigern sich: Die Klägerin habe mangelhaft gearbeitet. Die Berichtigungsklage hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 12.02.2003 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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