Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-06-05, 11 Sa 292/03

11 Sa 292/03Arbeitsgericht05.06.2003

Regest

Die im Rahmen des § 315 Abs. 1 BGB (seit 01.01.2003: § 106 Satz 1 GewO) für die Abwägung einzustellenden Interessen der einzelnen Vertragsparteien müssen für die jeweils andere Vertragspartei erkennbar sein. Eine bloße innere Erwartungshaltung, die sich in der Außenwelt nicht nachvollziehbar manifestiert hat, kann nicht Grundlage dieses Abwägungsprozesses sein. Sofern eine Partei ihre eigenen ihr zum Vorteil gereichenden Interessen gegenüber der anderen zur Konkretisierung verpflichteten Partei nicht erkennbar offenbart, geht dies damit zu ihren Lasten.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 292/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-06-05

Aktenzeichen: 11 Sa 292/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0605.11SA292.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BGB § 315 Abs. 1 (seit 01.01.2003: GewO § 106 Satz 1

Leitsätze

Die im Rahmen des § 315 Abs. 1 BGB (seit 01.01.2003: § 106 Satz 1 GewO) für die Abwägung einzustellenden Interessen der einzelnen Vertragsparteien müssen für die jeweils andere Vertragspartei erkennbar sein. Eine bloße innere Erwartungshaltung, die sich in der Außenwelt nicht nachvollziehbar manifestiert hat, kann nicht Grundlage dieses Abwägungsprozesses sein. Sofern eine Partei ihre eigenen ihr zum Vorteil gereichenden Interessen gegenüber der anderen zur Konkretisierung verpflichteten Partei nicht erkennbar offenbart, geht dies damit zu ihren Lasten.

Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.11.2002

  • 12 Ca 4442/02 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Die Revision wird für keine Partei zugelassen.

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