11 Sa 1464/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-06-05, 11 Sa 1464/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-06-05, 11 Sa 1464/02
11 Sa 1464/02Arbeitsgericht05.06.2003
Regest
1. Mit dem Risiko des Arbeitsausfalls in § 615 Satz 3 BGB i. d. F. von Art. 1 Nr. 36 a des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) ist, wie die amtliche Überschrift zeigt, das Betriebsrisiko gemeint. 2. Im Rahmen der Abgrenzung gegenüber denjenigen Umständen, die nicht im betrieblichen Bereich liegen und damit nicht gemäß § 615 Satz 3 BGB zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts führen, kann auf die bisherige Rechtsprechung zur Betriebsrisikolehre zurückgegriffen werden. 3. Danach werden von § 615 Satz 3 BGB alle betriebsinternen Störungen erfasst, die auf ein Versagen der sachlichen oder persönlichen Mittel des Betriebes zurückzuführen sind, aber auch von außen auf die Betriebsmittel einwirkende Umstände, die sich für den Arbeitgeber als Fälle höherer Gewalt darstellen, sowie die Einstellung des Betriebes im Anschluss an eine behördliche Anordnung. Hierzu gehört nicht der Beschluss des Sportausschusses einer Stadt, die Sportplätze in der Zeit vom 24.12. bis zum 01.01. des Folgejahres zu schließen mit der Konsequenz, dass die Arbeitsleistung der dort beschäftigten Platzwarte unmöglich wird.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1464/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-05
Aktenzeichen: 11 Sa 1464/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0605.11SA1464.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: BGB § 615 Satz 3 n. F.
Leitsätze
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Mit dem Risiko des Arbeitsausfalls in § 615 Satz 3 BGB i. d. F. von Art. 1 Nr. 36 a des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) ist, wie die amtliche Überschrift zeigt, das Betriebsrisiko gemeint.
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Im Rahmen der Abgrenzung gegenüber denjenigen Umständen, die nicht im betrieblichen Bereich liegen und damit nicht gemäß § 615 Satz 3 BGB zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts führen, kann auf die bisherige Rechtsprechung zur Betriebsrisikolehre zurückgegriffen werden.
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Danach werden von § 615 Satz 3 BGB alle betriebsinternen Störungen erfasst, die auf ein Versagen der sachlichen oder persönlichen Mittel des Betriebes zurückzuführen sind, aber auch von außen auf die Betriebsmittel einwirkende Umstände, die sich für den Arbeitgeber als Fälle höherer Gewalt darstellen, sowie die Einstellung des Betriebes im Anschluss an eine behördliche Anordnung. Hierzu gehört nicht der Beschluss des Sportausschusses einer Stadt, die Sportplätze in der Zeit vom 24.12. bis zum 01.01. des Folgejahres zu schließen mit der Konsequenz, dass die Arbeitsleistung der dort beschäftigten Platzwarte unmöglich wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen - 4 (3) Ca 2245/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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